Satzung

Satzung

des

Schmalnauer Heimatvereins 1989 e.V.

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

 

Schmalnauer Heimatverein 1989 e.V.

(abgekürzt: SHV 1989 e.V.)

 

Der Verein hat seinen Sitz in 36157 Ebersburg/Schmalnau (Rhön).

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§ 2

Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Der Zweck des Vereins ist es, das Rhöner Brauchtum in Schmalnau zu pflegen und fortzuführen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Darstellung der Rhöner Tradition und Tracht an Heimatabenden, Kirmestanz, Theater usw. verwirklicht. Er ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

 

 

 

§ 3

Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat:

  1. ordentliche Mitglieder

  2. Ehrenmitglieder

  3. Jugendmitglieder

 

  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des SHV 1989 e.V. anzuerkennen.

  2. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand des SHV 1989 e.V. nur solche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und haben freien Eintritt zu allen vereinseigenen Veranstaltungen.

  3. Jugendmitglieder (nicht volljährige natürliche Person) können als ruhende Mitglieder aufgenommen werden. Das bedeutet, dass sie bis zum Erreichen der Altersgrenze kein Stimmrecht haben. (vgl. §8)

 

 

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Auf Antrag kann in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Vorstand zu einer bestimmten Entscheidung angewiesen werden.

  3. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Jahresbeitrages erworben.

 

 

 

 

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. Ausschluss aus dem Verein oder

  4. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

  2. Ein Mitglied kann auf Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt und seit Absendung der 2. Mahnung mehr als 3 Monate vergangen sind.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzu-teilen.

 

 

 

§ 8

Mitgliedschaftsrechte

 

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken.

Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

  1. Jugendliche Mitglieder bis 15 Jahre besitzen in der Mitgliederversamm-lung kein Stimmrecht.

 

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:

 

    • den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

    • die Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,

    • die Beiträge pünktlich zu zahlen und

    • das Vereinseigentum und die dem Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

 

 

 

§ 10

Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

  2. Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

 

§ 11

Ausschluss

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand durch eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.


Ausschließungsgründe sind insbesondere

 

    1. wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Vereinssatzung bzw. die Interessen des Vereins

    2. unehrenhaftes Verhalten in Zusammenhang mit dem Vereinsleben.

 

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied schrift-lich unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht zur Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monates einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

 

 

 

 

§ 12

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

    • der Vorstand (§ 13),

    • der erweiterte Vorstand (§ 14),

    • die Mitgliederversammlung (§ 15).

 

 

 

§ 13

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

    • der Vereinsführung,

    • dem Hauptkassierer und

    • dem Jugendwart.

 

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter mindestens ein Angehöriger der Vereinsführung, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jah-ren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Die Vereinsführung kann, wenn die Versammlung nichts anderes bestimmt, gemeinschaftlich gewählt werden. Die anderen Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

 

3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vorstandorgan zugewiesen wird.

 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

Einberufung der Mitgliederversammlung,

 

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

 

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.

 

 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied der Vereinsführung, anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung, ist Protokoll zu führen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

§ 13 a

Vereinsführung

 

Die Vereinsführung besteht aus mindestens 2, höchstens 9 Personen, die gemeinschaftlich die Aufgaben eines Vorsitzenden wahrnehmen.

 

Über die Verteilung der jeweiligen Aufgaben im Innenverhältnis wird durch Beschluss entschieden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vereinsführung gefasst.

 

Im Übrigen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.

 

Das Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsführung (z.B. Amtsniederlegung, Tod) ist unbeachtlich, soweit die vorgesehene Mindestzahl nicht unterschritten wird.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14

Erweiterter Vorstand

 

Zum erweiterten Vorstand gehören die Ausschüsse.

 

Ein Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gewählt. Er hat Sonderaufgaben organisatorischer Art zu erfüllen.

 

 

 

§ 15

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder.

Sie ist das oberste Organ des SHV 1989 e.V.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und sollte im Januar des neuen Geschäftsjahres einberufen werden.

 

2. Die Einberufung hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffent-lichung im amtlichen Verkündungsorgan der Gemeinde Ebersburg mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

3. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied kann Anträge zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung stellen. Diese Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied der Vereinsführung schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, sofern in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist.

 

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vereinsführung mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Stimmabgabe erfolgt entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schrift-liche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Bei allen Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen.

Das Protokoll ist von 2 Mitgliedern der Vereinsführung, darunter der/die Protokollführer/in, zu unterzeichnen.

 

5. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu wählen, der alle anstehenden Wahlen durchführt. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die ebenfalls zur Stimmabgabe berechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestätigen.

 

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags einzuberufen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 16

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.

 

 

§ 17

Kassenprüfer

 

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses. Vierteljährlich kann stichprobenweise eine Zwischenprüfung erfolgen.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

 

 

§ 18

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach den Weisungen des Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Vorsitzender des jeweiligen Ausschusses ist der Angehörige der Vereinsführung, der durch Beschluss dazu bestimmt wurde. Dieser kann einem anderen Vorstands- oder Ausschussmitglied den Vorsitz übertragen.

 

§ 19

Haftung

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

 

 

§ 20

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall des Vereinszweckes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 (4) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat die Vereinsführung zwei dieser angehörigen Personen zu bestimmen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Im Falle der Auflösung oder Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für den Kindergarten im Ortsteil Schmalnau zu verwenden hat.

 

 

 

Diese Satzung tritt am 26.07.2008 in Kraft.

Mitglied werden!

Du hast Lust auf unseren Verein bekommen und möchtest Dich aktiv beteiligen oder uns einfach nur als passives Mitglied unterstützen? Hier klicken und Mitglied werden! ->

Allgemein

Facebook